Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten
Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen - das ist das Ziel der Erbschaftsteuer-Reform. Bund und Länder hatten sich auf einen Kompromiss verständigt. Das Gesetz ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz vom 4. November 2016 ergeben sich im Wesentlichen folgende Neuregelungen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten.
Einigkeit in allen Punkten
Firmenerben werden auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen.
Wirtschaftlicher Missbrauch wird bekämpf. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen fürlll vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien.
Vorgaben aus Karlsruhe
Mit den neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. In der Kritik standen die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach können Firmenerben von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten
Quelle: www.bundesregierung.de