Bewertung von Fußballspielern
Die Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien ist nicht nur aus sportlicher, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein Highlight für den Weltfußball. Es geht aber nicht nur um das direkte Sponsoring während der WM, es geht auch um die Bewertung der Akteure. Die fußballerische Weltelite trifft sich und bei manchem Spiel stehen sich Marktwerte im dreistelligen Millionenbereich gegenüber.
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch beleuchtet in seinem aktuellen Artikel für die Wirtschaftsprüfung das Thema „Die Fußball-Weltmeisterschaft und die Bewertung von Fußballspielern“( Die Wirtschaftsprüfung 12/2014 S. I) Für manch einen Spieler ist die Weltmeisterschaft das erforderliche Forum um seinen eigenen Marktwert zu erhöhen. Aus bilanzieller Sicht kann das Ergebnis der Bewertung aber auch anders aussehen.
Überraschungen gibt es dort heute wenig, aber es gibt sie. Ochoa, der mexikanische Torwart stieg in der Saison 2013/2014 mit seinem Heimatverein AC Ajaccio, bei dem er seit 2011 unter Vertrag ist, ab. Seine unglaubliche Leistung bei dem Spiel Mexico gegen Brasilien dürfte ihm nicht nur helfen, einen neuen Verein zu finden, sondern könnte auch seinem alten Verein, dem AC Ajaccio finanziell helfen. Die Vereine partizipieren über Abfindungen an den Werten der Spieler aber nur, wenn die Verträge es zulassen. Manch ein Spieler darf ablösefrei wechseln, wenn die Mannschaft abgestiegen ist. Ablösefrei wechselt ein Spieler auch, wenn der Vertrag beendet ist. Diese Werte müssen bilanziert werden.
Stellt sich also die Frage, wie bewertet ein Fußballverein sein Spielkapital und wie erfolgt die bilanzielle Darstellung. Der steuerliche Ansatz erfolgt in Anwendung des § 5 Abs. 2 EStG. Handelsrechtlich ist in §255 Abs. 1 festgelegt, dass die Aktivierung zu Anschaffungskosten erfolgt und Anschaffungsnebenkosten ebenfalls aktiviert werden müssen. Der Fußballverein muss die Rechte an seinen Spielern in der Bilanz im Anlagevermögen ausweisen (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB).
Mit ihrem Urteil vom 14.12.2011 beweisen die BFH Bundesrichter des 1. Senats ihren fußballerischen Sachverstand. Im Leitsatz zum Urteil steht:
„1. Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler“ zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26.08.1992 – I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl. II 1992, 977).
2. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.“
(BFH-Urteil vom 14.12.2011 – I R 108/10)
Hintergrund des Streites zwischen dem Finanzamt und einem Bundesligaverein war das Bosman Urteil von 1995. Hier hatte der EUGH entschieden, dass Aktivierungen der Erlaubnisse zum Spielbetrieb nicht zulässig sind.( EuGH vom 15.12.1995 (C415/93 „Bosman“, Slg. 1995, I–4921) Der Bundesligaverein hatte also alle aktivierten Vermögensgegenstände aus der Anschaffung von Spielerkapital abgeschrieben und fortan diese Beträge sofort in den Aufwand gebucht.
Also entschieden die Bundesrichter, dass die an die abgebenden Vereine gezahlten Ablösebeträge als aktivierungspflichtig anzusehen sind, wie auch die an Spielervermittler gezahlten Provisionen als Anschaffungsnebenkosten gelten, nicht aber die geleisteten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen und die damit zusammenhängenden Nebenkosten.
Widerspricht es nicht der Menschenwürde, wenn der Spieler bewertet und wie eine Sache aktiviert wird.
Nein – sagen die Bundesrichter – aktiviert wird nicht der Spieler, sondern das exklusive Recht des Vereines, ihn während der Vertragslaufzeit einzusetzen. Deswegen erfolgt die Aktivierung auch unter den immateriellen Vermögenswerten (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB). Die Aktivierungsfähigkeit richtet sich deswegen auch nach den Grundsätzen für die Aktivierbarkeit von immateriellen Werten, denn dieses Recht ist einzeln bewertbar und veräußerbar. Die Provisionen, die an Spielervermittler gezahlt werden stehen in direktem Bezug zum aktivierbaren Recht, den Spieler einzusetzen und werden mit aktiviert.
Somit wird auch klar, warum die Vermittlungsprovision für einen vertragsfreien Spieler nicht aktiviert werden kann, da hier kein aktivierungsfähiges Recht zum Einsatz des Spielers erworben wird. Ebenso verhält es sich bei Spielern, für die eine Provision gezahlt wird, obwohl sie noch keine Spiellizenz für die Liga haben. Auch hier wird dieses exklusive Recht nicht erworben, Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb sind nicht aktivierbar.
Ausgangspunkt war die Überlegung, wieviele Millionen auf dem Fußballplatz stehen, wenn Brasilien gegen Deutschland im Finale der Fußball WM aufeinander treffen. Nach dem Verständnis und den Grundsätzen internationaler Bilanzierung stellt die Aktivseite der Bilanz das Leistungspotential des Bilanzierenden dar. Das Ergebnis zur Bewertung lautet aus der jeweiligen nationalen Bilanzsicht damit Null, denn die Nationalmannschaften zahlen keine Ablöse für die Spieler und sie orientieren sich nicht an der Gültigkeit der Lizenzen, deswegen können auch keine Akteure aktiviert werden.
Um Amateurfußball handelt es sich aber dennoch nicht.