Verluste bei Restrukturierung
Damit die Verluste nicht verloren gehen
Bei Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft oder bei Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen sind nicht nur zivilrechtliche Regelungen zu beachten. Bedeutsam sind vor allem jene steuerlichen Regelungen, die solche Vorhaben behindern, erheblich erschweren oder sogar vereiteln können.
Einer Regelung muss hierbei besonderes Augenmerk gewidmet werden: der seit 2009 geltenden Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Sie droht immer dann, wenn ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft stattfindet, die steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.
Die Regel
Bei Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Kapitalgesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – gehen steuerliche Verluste vollständig verloren und können nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 und bis zu 50 Prozent gilt dies entsprechend anteilig. Dabei werden die Anteilsverkäufe an einen Erwerber innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammengerechnet.
Der typische Fall
Eine GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Es werden also Investoren gesucht, die sich an der Gesellschaft beteiligen. Ein Anreiz- und Entscheidungskriterium könnte die Möglichkeit sein, Verlustpotenzial steuerlich zu nutzen.
Die Lösungen
Vor der Anteilsübertragung sollte der Verlustentstehung vorgebeugt werden. Es könnten Gewinne durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen mit stillen Reserven generiert oder Aufwandspotenzial in zukünftige Perioden verlagert werden. Eine Aufwandsminimierung könnte auch dadurch erreicht werden, dass steuerliche Wahlrechte ausgeübt oder nicht ausgeübt werden. So kann eine handelsrechtlich vorzunehmende Teilwertabschreibung steuerlich durchaus erst nach dem Anteilseignerwechsel vorgenommen werden. In bestimmten Fällen gehen Verluste nicht unter. Abhängig von der Beteiligungsquote des neuen Gesellschafters gehen Verluste beispielsweise nur insoweit unter, als sie die anteiligen oder gesamten stillen Reserven des Betriebsvermögens übersteigen. Damit müssen Vermögensgegenstände, die häufig für den Betrieb unerlässlich sind, nicht mehr unbedingt veräußert werden, um die darin enthaltenen stillen Reserven zu nutzen. Bei der Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe, bestehend aus verschiedenen zum Teil defizitären Kapitalgesellschaften, bleiben Verluste erhalten, wenn Beteiligungen ausschließlich innerhalb dieser Unternehmensgruppe übertragen und keine neuen Gesellschafter hinzutreten. Diese Erleichterung setzt voraus, dass an dem übertragenden und an dem übernehmenden Unternehmen dieselbe Person zu 100 Prozent beteiligt ist.
Der Helfer
Kompetente Beratung, die gleichermaßen Kenntnisse in der Betriebswirtschaft, der Rechnungslegung und dem Steuer- und Wirtschaftsrecht abdeckt, ist hierbei unerlässlich. Diese Beratung können Wirtschaftsprüfer leisten. Sie sind für alle genannten Bereiche qualifiziert, können Handlungsalternativen aufzeigen und behalten die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Gebieten im Auge. Der Wirtschaftsprüfer ist in all diesen Fragen aber nicht nur ein hervorragender Berater des Unternehmens, sondern vor allem auch ein kompetenter Gesprächspartner der Finanzverwaltung